Setting.
Ablauf
Erstgespräch
Das Erstgespräch dauert 60 Minuten (Therapieanliegen/Coaching) und dient dazu, sich gegenseitig kennenzulernen und um sich über das vorliegende Beratungsthema bzw. Beratungs-/ Therapieziel ein genaueres Bild machen zu können.
Des Weiteren ist eine erste psychologische Beratung immer Teil der ersten Stunde.
Eine Behandlung erfolgt nur nach vorheriger Terminvereinbarung.
Umfang und Stundenhäufigkeit
Die Anzahl der therapeutischen Stunden und die Dauer der psychologischen Beratung sind von Anliegen, Auftrag, gewünschten bzw. erreichbaren Zielen sowie Problemtiefe und -konstellation abhängig. In der Regel liegen sie jedoch zwischen 3 und 10 Sitzungen.
Manche Klienten kommen regelmäßig einmal im Monat zu mir.
Wir werden den Umfang gemeinsam besprechen und gemeinsam entscheiden.
Die einzelnen Sitzungen dauern 60 Minuten, im Bedarfsfall auch 90 Minuten.
Für alle Themen, bei denen mehr als eine Person involviert ist (z.B. Beziehungs- und Eheprobleme, Familienkonflikte, Erziehungsprobleme oder bei Mediationen), ist es oft ratsam mit Ihnen sowohl in Einzel- als auch in Mehrpersonensitzungen zu arbeiten.
Schweigepflicht
Als Psychologin bin ich nach § 203, Abs. 1 StGB verpflichtet, über alle in Ausübung meiner Berufstätigkeit anvertrauten und bekannt gewordenen Inhalte zu schweigen. Die Schweigepflicht besteht auch gegenüber Familienangehörigen. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit entfällt nur bei einer Entbindung durch Sie.
Kostenerstattung durch die gesetzlichen und privaten Krankenkassen
- Bei Behandlungen durch einen Heilpraktiker eingeschränkt für Psychotherapie besteht bei den gesetzlichen Krankenkassen keine Übernahmepflicht der Therapiekosten.
- Private Kranken-Zusatz-Versicherungen und Private Krankenversicherungen übernehmen in einigen Tarifen die Rechnungen für Heilpraktikerleistungen anteilig. Bitte erfragen Sie dies bei Ihrer Versicherung.
- Psychologische Beratung wird von den Krankenkassen grundsätzlich nicht übernommen (sie übernimmt nur bei psychischen Erkrankungen). Die Beratungsarbeit muss daher privat bezahlt werden. Sie erhalten nach unserem Gespräch eine Rechnung, die Sie entweder direkt in bar oder per Überweisung bezahlen können.
- Therapierechnungen können in der Einkommenssteuererklärung als Sonderausgaben angegeben werden.
- Heilbehandlungen (kein Coaching) sind gesetzlich von der Mehrwertsteuer befreit.
Zu den Versicherungen, die die Kosten der Behandlung durch Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie (HeilprG) eventuell übernehmen, gehören die u.a. Zusatzversicherungen der:
- Allianz
- AOK
- Continentale Krankenversicherung
- Debeka
- R+V Versicherungen
- Signal Iduna Versicherung
Fragen Sie bitte bei ihrer Krankenkasse nach, ob sie die Kosten für den Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie übernimmt. Ich verfüge als diese über die "Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie".
Selbstzahlen muss kein Nachteil sein
Bei der Abrechnung über Versicherung und Krankenkasse werden Ihre Daten gespeichert. Wenn Sie beabsichtigen, eine private Versicherung oder Zusatzversicherung im Bereich der Krankheits-, Lebens- oder Berufsunfähigkeitsrisiken abzuschließen, oder wenn Sie im Staatsdienst arbeiten wollen, können sich diese gespeicherten Informationen für Sie nachteilig auswirken.
Der Vorteil der Privatzahlung besteht für Sie somit darin, dass von mir keine Daten an Versicherungsträger oder sonstige Dritte weitergegeben werden.
Rechtlicher Hintergrund der Kostenerstattung
Grundsätzlich müssen gesetzliche Krankenkassen (GKV) eine flächendeckende, bedarfsgerechte und wohnortnahe Versorgung ihrer Versicherten gewährleisten. Darüber hinaus müssen sie rechtzeitig für die notwendige Behandlung ihrer Versicherten sorgen.
Systemversagen
Falls Sie trotz angemessener Suchaktivitäten bei einem niedergelassenen Psychotherapeuten nur nach einer unzumutbar langen Wartezeit einen Therapieplatz finden, ist Ihre GKV nicht in der Lage, diesen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen. In diesen Fällen haben Sie das Recht, sich die notwendige Leistung selbst zu beschaffen. Die Kosten, die Ihnen durch diese selbst beschafften Leistungen entstehen, muss die GKV erstatten. Dieser Anspruch ist in § 13 Absatz 3 SGB V gesetzlich geregelt und gilt gegenüber allen GKVen.