Setting.


Ablauf

Erstgespräch

Das Erstgespräch dauert 60 Minuten (Coaching) oder 90 Minuten (Therapieanliegen) und dient dazu, sich gegenseitig kennenzulernen und um sich über das vorliegende Beratungsthema bzw. Beratungs-/ Therapieziel ein genaueres Bild machen zu können.
Des Weiteren ist eine erste psychologische Beratung immer Teil der ersten Stunde.


Eine Behandlung erfolgt nur nach vorheriger Terminvereinbarung.
 
Umfang und Stundenhäufigkeit

Die Anzahl der therapeutischen Stunden und die Dauer der psychologischen Beratung sind von Anliegen, Auftrag, gewünschten bzw. erreichbaren Zielen sowie Problemtiefe und -konstellation abhängig. In der Regel liegen sie jedoch zwischen 3 und 10 Sitzungen.
Manche Klienten kommen regelmäßig einmal im Monat zu mir.
Wir werden den Umfang gemeinsam besprechen und gemeinsam entscheiden.

Die einzelnen Sitzungen dauern 60 oder 90 Minuten.

Für alle Themen, bei denen mehr als eine Person involviert ist (z.B. Beziehungs- und Eheprobleme, Familienkonflikte, Erziehungsprobleme oder bei Mediationen), ist es oft ratsam mit Ihnen sowohl in Einzel- als auch in Mehrpersonensitzungen zu arbeiten.


 
Schweigepflicht

Als Psychologin bin ich nach § 203, Abs. 1 StGB verpflichtet, über alle in Ausübung meiner Berufstätigkeit anvertrauten und bekannt gewordenen Inhalte zu schweigen. Die Schweigepflicht besteht auch gegenüber Familienangehörigen. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit entfällt nur bei einer Entbindung durch Sie.


Kostenerstattung durch die gesetzlichen und privaten Krankenkassen


  • Bei Behandlungen durch einen Heilpraktiker eingeschränkt für Psychotherapie besteht bei den gesetzlichen Krankenkassen keine Übernahmepflicht der Therapiekosten.
  • Private Kranken-Zusatz-Versicherungen und Private Krankenversicherungen übernehmen in einigen Tarifen die Rechnungen für Heilpraktikerleistungen anteilig. Bitte erfragen Sie dies bei Ihrer Versicherung.
  • Psychologische Beratung wird von den Krankenkassen grundsätzlich nicht übernommen (sie übernimmt nur bei psychischen Erkrankungen). Die Beratungsarbeit muss daher privat bezahlt werden. Sie erhalten nach unserem Gespräch eine Rechnung, die Sie entweder direkt in bar oder per Überweisung bezahlen können.
  • Therapierechnungen können in der Einkommenssteuererklärung als Sonderausgaben angegeben werden.
  • Heilbehandlungen (kein Coaching) sind gesetzlich von der Mehrwertsteuer befreit.


Zu den Versicherungen, die die Kosten der Behandlung durch Heilpraktiker für Psychotherapie (HPG) eventuell übernehmen, gehören die u.a. Zusatzversicherungen der:


  • Allianz
  • AOK
  • Continentale Krankenversicherung
  • Debeka
  • R+V Versicherungen
  • Signal Iduna Versicherung

Fragen Sie bitte bei ihrer Krankenkasse nach, ob sie die Kosten für den psychotherapeutischen Heilpraktiker übernimmt. Ich verfüge über die "Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie".



Selbstzahlen muss kein Nachteil sein

Bei der Abrechnung über Versicherung und Krankenkasse werden Ihre Daten gespeichert. Wenn Sie beabsichtigen, eine private Versicherung oder Zusatzversicherung im Bereich der Krankheits-, Lebens- oder Berufsunfähigkeitsrisiken abzuschließen, oder wenn Sie im Staatsdienst arbeiten wollen, können sich diese gespeicherten Informationen für Sie nachteilig auswirken.

Der Vorteil der Privatzahlung besteht für Sie somit darin, dass von mir keine Daten an Versicherungsträger oder sonstige Dritte weitergegeben werden.



Rechtlicher Hintergrund der Kostenerstattung

 

Grundsätzlich müssen gesetzliche Krankenkassen (GKV) eine flächendeckende, bedarfsgerechte und wohnortnahe Versorgung ihrer Versicherten gewährleisten. Darüber hinaus müssen sie rechtzeitig für die notwendige Behandlung ihrer Versicherten sorgen.



Systemversagen


Falls Sie trotz angemessener Suchaktivitäten bei einem niedergelassenen Psychotherapeuten nur nach einer unzumutbar langen Wartezeit einen Therapieplatz finden, ist Ihre GKV nicht in der Lage, diesen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen. In diesen Fällen haben Sie das Recht, sich die notwendige Leistung selbst zu beschaffen. Die Kosten, die Ihnen durch diese selbst beschafften Leistungen entstehen, muss die GKV erstatten. Dieser Anspruch ist in § 13 Absatz 3 SGB V gesetzlich geregelt und gilt gegenüber allen GKVen.


Generell gilt in diesem Zusammenhang allerdings, dass der Patient beim Kostenerstattungsverfahren belegen muss, dass er sich vergeblich bemüht hat, einen Therapieplatz bei einem niedergelassenen Therapeuten mit Kassensitz zu finden. Dazu sollte er Anrufe und Absagen bei einer bestimmten Zahl von Therapeuten schriftlich dokumentieren.

Günstig ist es, wenn der Patient zudem nachweisen kann, dass er sich auch an die Termin-Servicestellen gewandt hat und diese ihm keinen zeitnahen Termin für eine Sprechstunde vermitteln konnten. Auch hier sollte er Absagen in einem Telefonprotokoll festhalten bzw. das Schreiben der Termin-Servicestelle beilegen.


Mittlerweile verweist eine zunehmende Zahl von Krankenkassen für den erforderlichen "Nachweis des Systemversagens", also das Sammeln von Absagen, explizit an die Termin-Servicestellen.  D.h. diese Krankenkassen machen es für die Bewilligung des Antrags mehr oder weniger zur Bedingung, dass die Termin-Servicestellen wiederholt (ca. 5 Mal) nicht in der Lage waren, dem Hilfesuchenden unter zumutbaren Bedingungen einen adäquaten Therapieplatz zu vermitteln.