Kostenerstattung durch die gesetzlichen und privaten Krankenkassen
Zu den Versicherungen, die die Kosten der Behandlung durch Heilpraktiker für Psychotherapie (HPG) eventuell übernehmen, gehören die u.a. Zusatzversicherungen der:
Fragen Sie bitte bei ihrer Krankenkasse nach, ob sie die Kosten für den psychotherapeutischen Heilpraktiker übernimmt. Ich verfüge über die "Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie".
Selbstzahlen muss kein Nachteil sein
Bei der Abrechnung über Versicherung und Krankenkasse werden Ihre Daten gespeichert. Wenn Sie beabsichtigen, eine private Versicherung oder Zusatzversicherung im Bereich der Krankheits-, Lebens- oder Berufsunfähigkeitsrisiken abzuschließen, oder wenn Sie im Staatsdienst arbeiten wollen, können sich diese gespeicherten Informationen für Sie nachteilig auswirken.
Der Vorteil der Privatzahlung besteht für Sie somit darin, dass von mir keine Daten an Versicherungsträger oder sonstige Dritte weitergegeben werden.
Rechtlicher Hintergrund der Kostenerstattung
Grundsätzlich müssen gesetzliche Krankenkassen (GKV) eine flächendeckende, bedarfsgerechte und wohnortnahe Versorgung ihrer Versicherten gewährleisten. Darüber hinaus müssen sie rechtzeitig für die notwendige Behandlung ihrer Versicherten sorgen.
Systemversagen
Falls Sie trotz angemessener Suchaktivitäten bei einem niedergelassenen Psychotherapeuten nur nach einer unzumutbar langen Wartezeit einen Therapieplatz finden, ist Ihre GKV nicht in der Lage, diesen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen. In diesen Fällen haben Sie das Recht, sich die notwendige Leistung selbst zu beschaffen. Die Kosten, die Ihnen durch diese selbst beschafften Leistungen entstehen, muss die GKV erstatten. Dieser Anspruch ist in § 13 Absatz 3 SGB V gesetzlich geregelt und gilt gegenüber allen GKVen.
Generell gilt in diesem Zusammenhang allerdings, dass der Patient beim Kostenerstattungsverfahren belegen muss, dass er sich vergeblich bemüht hat, einen Therapieplatz bei einem niedergelassenen Therapeuten mit Kassensitz zu finden. Dazu sollte er Anrufe und Absagen bei einer bestimmten Zahl von Therapeuten schriftlich dokumentieren.
Günstig ist es, wenn der Patient zudem nachweisen kann, dass er sich auch an die Termin-Servicestellen gewandt hat und diese ihm keinen zeitnahen Termin für eine Sprechstunde vermitteln konnten. Auch hier sollte er Absagen in einem Telefonprotokoll festhalten bzw. das Schreiben der Termin-Servicestelle beilegen.
Mittlerweile verweist eine zunehmende Zahl von Krankenkassen für den erforderlichen "Nachweis des Systemversagens", also das Sammeln von Absagen, explizit an die Termin-Servicestellen. D.h. diese Krankenkassen machen es für die Bewilligung des Antrags mehr oder weniger zur Bedingung, dass die Termin-Servicestellen wiederholt (ca. 5 Mal) nicht in der Lage waren, dem Hilfesuchenden unter zumutbaren Bedingungen einen adäquaten Therapieplatz zu vermitteln.